Vom Naturschutzgebiet Bodenmöser hat man die Isnyer Türme im Blick
© Stefanie Böck / Stefanie Böck

Leinenzwang für Hunde


am 18.03.2021 von Barbara Rau

Wer einen Hund besitzt, geht mit diesem regelmäßig ins Freie. Hunde werden sowohl in der Stadt als auch in der Natur um Isny herum ausgeführt. Dafür gibt es Regelungen, die unbedingt eingehalten werden müssen, für ein entspanntes Miteinander von Hund, Mensch und Wildtier.

Nach § 11 der Polizeiverordnung der Stadt Isny sind im Innenbereich (§§ 30 und 34 BauGB) Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an der Leine zu führen.
Auch und vor allem im Naturschutzgebiet Bodenmöser (Rotmoos) ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
Im Naturschutzgebiet Schächele dürfen Hunde nur auf den Wegen von der Leine gelassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Hund auf Zuruf horcht. Ist dies nicht der Fall, besteht Leinenzwang. Als weitere Bedingung gilt, dass der Hund auf den Wegen bleibt und nicht seitlich ins Gelände ausweicht.
Grund für den Leinenzwang: In den Vogel- und Naturschutzgebieten ist die Gefahr, dass durch freilaufende Hunde wildlebende Tiere beunruhigt, nachgestellt, verletzt oder im schlimmsten Fall getötet werden können. Geregelt sind diese Verbote für die jeweiligen Schutzgebiete in den Schutzgebietsverordnungen des Regierungspräsidiums Tübingen.
Beispielsweise die Nass- und Streuwiesen des Naturschutzgebietes „Bodenmöser“ bieten ideale Voraussetzungen für sogenannte Bodenbrüter. So legen z. B. Feldlerche, Wachtel oder Kiebitz ihre Gelege in den spät gemähten Wiesen und Randflächen an. Die Nester werden am Boden versteckt, in Mulden angelegt und die Jungen darin ausgebrütet. Freilaufende Hunde können das Brutgeschäft der Vögel erheblich stören und die Jungvögel sind eine leichte Beute. Aus diesen Gründen wird vom Landratsamt gefordert, dass die Verbote eingehalten werden.
Zugleich weisen wir darauf hin, dass der Halter eines Hundes dafür Sorge zu tragen hat, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in fremden Vorgärten, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen oder in landwirtschaftlich genutzten Grundstücken verrichtet. Dennoch dort abgelagerter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
Das Einhalten o.g. Vorschriften wird kontrolliert, durch die Stadtverwaltung geahndet und vom Landratsamt mit einem Bußgeld belegt.
Für Rückfragen steht Ihnen gerne das Ordnungsamt zur Verfügung (Tel. 07562/984-163).