Piktogramm von Otl Aicher: Das Isnyer Rathaus

Die Altstadtsatzung für Isny ist aktualisiert worden


am 20.11.2021 von Barbara Rau

Die Altstadtsatzung heißt korrekt und ausführlich „Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen sowie über örtliche Bauvorschriften der Stadt Isny im Allgäu“. Am 27. Februar ist sie in öffentlicher Sitzung vom Gemeinderat der Stadt Isny im Allgäu in der neuen Fassung beschlossen worden.

Das erste Mal seit 1982 gibt es damit eine Neufassung. Die Altstadtsatzung wurde dabei rechtlich aktualisiert und ihre Festsetzungen wurden, angepasst an gesellschaftliche und technische Veränderungen, moderner und liberaler gestaltet.
Warum hat Isny eine Altstadtsatzung? Das Ortsbild der Stadt ist wesentlich durch die gut erhaltene Altstadt geprägt. Die Baustruktur reicht zum großen Teil bis ins 16. Jahrhundert zurück und bildet mit zahlreichen kultur- und heimatgeschichtlich bedeutsamen Gebäuden ein Kulturdenkmal von besonderem Wert. Das schützenswerte Ortsbild der mittelalterlichen Altstadt und ehemaligen Freien Reichsstadt Isny im Allgäu ist ablesbar, in seiner historischen Begrenzung durch die Stadtbefestigung, in der Bebauung des Kirchen- und Klosterbezirkes und des Hauptstraßenkreuzes (dessen Anlage sogar auf die Stadtgründungszeit Ende des 12. Jahrhunderts zurückgeht), sowie in den, dem Stadtkern vorgelagerten Vorstadtbereichen. Aus diesem Grund ist die Altstadt als Gesamtanlage nach § 19 Denkmalschutzgesetz (DSchG) in das Denkmalverzeichnis des Landes Baden-Württemberg eingetragen. Zudem stehen viele Einzelgebäude entweder als einfache Kulturdenkmale oder als besondere Kulturdenkmale unter Schutz. Darüber hinaus handelt es sich bei der mittelalterlichen Altstadt von Isny mit Stadtbefestigung auch um ein archäologisches Kulturdenkmal, so dass für alle Erdbauarbeiten immer auch die vorherige Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung erforderlich ist. Dieses kulturelle Erbe der Stadt gilt es zu schützen, zu pflegen und behutsam weiter zu entwickeln. Die Altstadtsatzung ist der Handlungsrahmen für alle baulichen Veränderungen, Unterhaltungsmaßnahmen, Umbauten und Neubauten in ihrem Geltungsbereich.
Beispiele für Änderungen und Ergänzungen in der neuen Fassung:

  • Der Geltungsbereich wurde hinsichtlich der Abgrenzung der Zone B geringfügig erweitert bzw. angepasst.
  • Der für rechtliche Beurteilungen maßgebliche Begriff des öffentlichen Verkehrsraums, bestehend aus dem Straßenkreuz in der Altstadt (Wassertor-, Bergtor-, Obertor- und Espantorstraße samt Marktplatz) wurde im Lageplan neu definiert.
  • Die energiepolitischen Rahmenbedingungen haben sich geändert. Deshalb sind neuerdings auch Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik, Thermosolaranlagen) auf Hausdächern grundsätzlich zulässig. Allerdings mit Einschränkungen: Die Solaranlage darf von dem im Lageplan definierten, öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein und sie muss in die Dachfläche integriert sein.
  • Eine Außenantenne einschließlich Satellitenschüssel darf pro Gebäude auf dem Dach errichtet werden, wenn sie nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Bei der Anbringung einer Außenantenne oder Satellitenschüssel an der Fassade darf jene von keiner öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.
  • In Anlage 2 der Satzung ist eine Regelung für die Farbgebung aufgenommen worden, die als Empfehlung gedacht ist.