Ihre häufigsten Fragen zum Thema Zweitwohnungssteuer

1. Wer muss eine Zweitwohnungssteuer bezahlen?
Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung innehat.

2. Wer ist von der Steuer befreit?

  • Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden.
  • Wohnungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen und sich in Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen befinden.
  • Wohnungen, die studierende oder noch in Ausbildung befindlichen Personen innehaben.
  • Wohnungen, die aus beruflichen Gründen von Verheirateten oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Personen, nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet unterhalten werden.

3. Wie hoch ist die Zweitwohnungssteuer in Isny im Allgäu?
Die Steuer beträgt jährlich 20 % der Jahresnettokaltmiete (ohne Heiz- und Nebenkosten).

4. Was habe ich der Stadt Isny im Allgäu unverzüglich zu melden?

  • Wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung bezieht, hat der Stadtverwaltung dies innerhalb einer Woche nach dem Einzug anzuzeigen.
  • Der Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet, die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen der Stadt unverzüglich anzuzeigen.

5. Wie wird die Jahresnettokaltmiete ermittelt, wenn ich Eigentümer der Wohnung bin?
Anhand des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Isny wird die Jahreskaltmiete für die jeweilige Wohnung des Eigentümers geschätzt.